SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Bund Kieler Hausfrauen von 1946, Nachfolger des
1935 aufgelösten Bundes Kieler Hausfrauen, führt in Angleichung an den Bundesverband den Namen
Der
DHB – Kiel e.V.
DENKEN HANDELN BEWEGEN
mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck „Erziehung und Bildung“.
- Der Verein ist Träger der Ausbildungsstätte in der
Lerchenstr. 19a und verfolgt den Zweck, die Ausbildungsstätte zu organisieren, konzeptionell weiter zu entwickeln und die Teilnehmer pädagogisch zu begleiten, sowie seine Mitglieder und andere
Interessierte in allen Fragen der Haushaltsführung zu belehren, zu beraten und zu betreuen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann, wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG
beschließen.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung bezüglich der Gemeinnützigkeit und Zielsetzung ist vor deren Anmeldung
beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins
unterstützt.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit
der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes/ DSGVO erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.
Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefon,
Email, Bankverbindung.
Die überlassenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet
werden.
Jedes Mitglied ist mit Personalabbildungen zusammen
mit seinem Namen zur Veröffentlichung in den Medien des Vereins einverstanden.
Der Verkauf oder die Weitergabe von Mitgliederdaten ist dem Verein und dessen Mitgliedern
verboten.
Für Abbildungen, die Minderjährige individualisierbar abbilden, gilt aufgrund deren
grundgesetzlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsschutzes in Verbindung mit Artikel 6 Grundgesetz generell das Einwilligungserfordernis des Minderjährigen und deren Erziehungsberechtigten.
Gleiches gilt für die personenbezogenen Daten.
Das Einverständnis zu den vorstehenden Punkten ist Voraussetzung für eine
Mitgliedschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod des Mitglieds
- durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig. Er ist der/ dem 1. Vorsitzenden spätestens 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.
- durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n nach Anhörung des Vorstandes, bei
Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Die/der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen gegen
den Ausschluss Beschwerde einlegen. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind 1 x jährlich bis zum 01. April des laufenden Jahres zu begleichen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus der/ dem
Vorsitzenden, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/ dem Kassenwart/in.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils
durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
- Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Eintragung des neuen
Vorstandes in das Vereinsregister im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat neben der Führung der laufenden Geschäfte vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnungen.
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen sowie die
fachliche Aufsicht.
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Mitgliedern
- Gewährleistung einer jederzeitigen Kassenprüfung durch
zwei Kassenprüfer.
§ 9 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, so wird
unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese wählt dann ein neues Vorstandsmitglied.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person
ist unzulässig.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von der/ dem Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
- Die Vorstandssitzung leitet die/ der Vorsitzende, bei
deren/ dessen Verhinderung die/ der stellvertretende Vorsitzende.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und
Aussprache über alle Fragen des Vereins, seiner Tätigkeit und der Angelegenheiten, die die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Haushaltsführende interessieren.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal im Jahr, jeweils am 2. Samstag im März, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen (postalisch oder per
Mail).
- Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Vorsitzenden,
bei deren/ dessen Verhinderung von der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine/n
Protokollführer/in. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem 1. Vorsitzenden und vom/ von der Protokollführer/ in zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung
ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes
- Die Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
- Wahl zweier Kassenprüfer (jährlich), die nicht dem Vorstand angehören dürfen, einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Beratung des Vorstandes in wichtigen Fragen
- Vorschlag von Ehrenmitgliedern
- Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung
finden Mitgliederversammlungen nach Bedarf statt, ferner wenn 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der 1. Vorsitzende. Bei Satzungsänderungen bedarf es der Zustimmung von ¾ der anwesenden
Mitglieder
- Über Beschlüsse wird offen abgestimmt. Bei
Wahlen wird auf Antrag eines Mitglieds geheim abgestimmt.
- Für Wahlen gilt folgendes: hat im ersten
Wahlgang kein(e) Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat(en)innen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden
Mitglieder.
- Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand eine neue
Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des
Vereinsvermögens durch die beiden Vorsitzenden, sofern die Auflösungsversammlung nicht andere Beschlüsse fasst.
- Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen fällt an Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das
Amtsgericht Kiel.
Kiel, September 2020
Die vorliegende Satzung wurde vollständig überarbeitet und durch den Beschluss vom 07.09.2020
angenommen. Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister unter der Nr. VR 2039 KI beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.